ALTERSVORSORGE


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Steuern, GKV-Beiträge und PV-Beiträge im Rentenalter

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Diese Steuern zahlen Sie als Rentner

Nie wieder Ärger mit dem Finanzamt, keine komplizierten Formulare für die Steuererklärung mehr ausfüllen – viele Sozialrentner konnten sich diesbezüglich bis 2005 bei Beginn des Ruhestands entspannt zurücklehnen. Doch so bequem wie die frühere Rentnergeneration haben es Senioren heute nicht mehr: Die neue geförderte Altersvorsorge und die Reform der Rentenbesteuerung im Jahr 2004 sorgen längst dafür, dass der lästige Papierkrieg mit dem Finanzamt bis ins hohe Alter hinein bestehen bleibt. Die Ruheständler von morgen sind voraussichtlich noch stärker betroffen. Denn die meisten werden eine „Patchworkrente“ erhalten, die aus vielen verschiedenen Bausteinen besteht: ein bisschen Staatsrente, ein bisschen Betriebsrente, eine private Zusatzversorgung und vielleicht noch Erträge aus Kapitalvermögen und Mieteinnahmen. Ähnlich sieht es bei Pensionären aus, die als ehemalige Beamte lediglich auf die Betriebsrente verzichten müssen.

Das Problem: Zumindest nach heute geltendem Steuerrecht werden die verschiedenen Rentenbausteine höchst unterschiedlich besteuert. Ob vom bunten Einkommensmix im Alter netto mehr als jetzt übrig bleibt, hängt folglich auch von der richtigen und rechtzeitigen Steuergestaltung ab. Doch die ist gar nicht so einfach.

Besteuerung der staatlichen Rente und der Basisvorsorge

Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) im Jahr 2005 gelten für Ruheständler verschärfte Steuerregeln. Mindestens die Hälfte der staatlichen Bruttorente oder einer vergleichbaren Basisvorsorge zählt seither zum steuerpflichtigen Einkommen, wobei der steuerpflichtige Anteil für jeden neuen Rentnerjahrgang steigt. Wer 2008 in Rente ging, muss zum Beispiel bereits 56 Prozent seiner Rente versteuern. Alle, die 2010 in den Ruhestand eintreten, sind bereits mit 60 Prozent ihrer Rente dabei. Das bedeutet: Bei einer Rente von beispielsweise 14.400 Euro im Jahr und Rentenbeginn 2010 zählen 8.640 Euro Rente zum steuerpflichtigen Einkommen, von dem aber noch Freibeträge, Belastungen und Ähnliches abgezogen werden. Die restlichen 5.760 Euro sind steuerfrei. Dieser Betrag bleibt dem Beispielrentner zudem als konstanter Rentenfreibetrag für den Rest seines Lebens erhalten.

Alle, die später in den Ruhestand gehen, müssen anders rechnen. Denn in den Folgejahren wird die Besteuerung für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang weiter angehoben – und zwar bis zum Jahr 2020 in 2-Prozent-Schritten auf dann 80 Prozent. Anschließend gelten 1-Prozent-Schritte, bis 2040 die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig ist. Wer also 2015 in Rente geht, für den sind 70 Prozent der Rente steuerpflichtig. Wer 2025 in den Ruhestand geht, für den zählen bereits 85 Prozent der Rente zum steuerpflichtigen Einkommen.

Diese Regelung gilt aber nicht nur für Sozialrentner, sondern für alle, die Renten aus berufsständischen Versorgungswerken oder landwirtschaftlichen Rentenkassen beziehen. Auch wer die 2005 eingeführte Rürup-Rente (zu Einzelheiten siehe Kapitel 5, Seite 177) abgeschlossen hat, ist mit dabei. Denn der Gesetzgeber zählt die Rürup-Rente ebenfalls zur Basisvorsorge, die nach denselben Regeln besteuert wird wie die gesetzliche Rente.
Die neuen Steuervorschriften stellen sicher, dass die Zahl der steuerpflichtigen Rentner ab sofort von Jahr zu Jahr wächst. Das liegt nicht nur daran, dass bis zum Jahr 2040 jeder neue Rentnerjahrgang einen höheren Teil seiner Rente versteuern muss. Auch der Freibetrag, der Ruheständlern nun eingeräumt wird, sorgt dafür. Denn der wird nur einmal – und zwar im Jahr nach Rentenbeginn – ermittelt. Dann bleibt er bis zum Lebensende konstant, auch wenn die Renten steigen.

Die Gefahr ist umso größer, wenn Ruheständler außer ihrer staatlichen Rente auch Nebeneinkünfte erzielen wie Privat- und Betriebsrenten oder Mieteinnahmen. Deshalb gilt: Rentner mit „Patchworkeinkommen“ sind auf jeden Fall verpflichtet, bei Rentenstart erst einmal eine Steuererklärung abzugeben, damit der Fiskus die Steuerpflicht prüfen kann.

Allerdings müssen sich die Finanzbeamten längst nicht mehr allein auf die Angaben der Steuerpflichtigen verlassen. Das Alterseinkünftegesetz verpflichtet die staatlichen und privaten Rentenkassen, betriebliche Versorgungswerke, Pensionskassen und –fonds sowie die Lebensversicherungsunternehmen, alle seit 2005 ausgezahlten Renten einmal jährlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu melden. Die ZfA bündelt die Meldungen für jeden einzelnen Rentenempfänger und leitet die Daten an das örtliche Finanzamt weiter. Dieses erfährt also auf jeden Fall, wie hoch die Renteneinkünfte jedes einzelnen Ruheständlers in seinem Bezirk sind. Dieses Meldeverfahren sollte eigentlich schon vor 2005 starten. Die verspätete Vergabe der Steueridentifikationsnummer hat allerdings zu Verzögerungen im Ablauf geführt. Bittere Folge: Mancher Rentner wird erst im Jahre 2010 erfahren, das er eigentlich schon seit fünf Jahren steuerpflichtig ist. Der Fiskus kennt in solchen Fällen kein Pardon: Stellt das Finanzamt im Nachhinein fest, dass auf das Alterseinkommen Steuern zu zahlen sind, werden die Nachzahlungen – schlimmstenfalls für die vergangenen fünf Jahre auf einen Schlag – sowie Vorauszahlungen für das laufende Jahr fällig.

Achtung!

Auch wenn Sie bei Renteneintritt zunächst vielleicht noch keine Steuern zahlen müssen, können Sie keinesfalls sicher sein, dass das auch in Zukunft so bleibt. Womöglich werden Sie in späteren Jahren doch noch zur Kasse gebeten, wenn zum Beispiel Rentenerhöhungen das Alterseinkommen steigen lassen.

So rechnet das Finanzamt

Grundsätzlich gilt: Steuerpflichtig sind Sie als Rentner nur dann, wenn Sie mehr als den jährlichen Grundfreibetrag von 8.004/16.008 Euro (Singles/Ehepaare) an steuerpflichtigen Einnahmen erzielen. Dabei zählt nicht nur die Rente, sondern auch alle anderen Einkünfte, zum Beispiel Mieterträge, Betriebsrenten oder Renten aus einer geförderten oder ungeförderten privaten Rentenversicherung. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens sind zudem nicht alle Einkünfte in voller Höhe anzusetzen. Bei der gesetzlichen Rente hängt es zum Beispiel vom Jahr des Rentenbeginns ab, wie hoch der steuerfreie Anteil der Jahresrente ist. Bei ungeförderten Privatrenten ist hingegen das Alter zu Rentenbeginn wichtig. Renten aus geförderter Vorsorge sind grundsätzlich voll steuerpflichtig (siehe hierzu auch in diesem Kapitel ab Seite 235).

Senioren können bei allen Einkunftsarten jeweils spezielle Werbungskosten und andere Freibeträge abziehen. Die Summe aus privaten und staatlichen Renten kann generell um 102 Euro Werbungskostenpauschale gekürzt werden. Für Beamtenpensionen oder voll steuerpflichtigen Betriebsrenten gibt es einen Versorgungsfreibetrag, der 2010 bei maximal 3.120 Euro liegt. In den kommenden Jahren wird dieser Betrag für künftige Rentner sukzessive abgeschmolzen.

Pflicht zur Steuererklärung

Renterhaushalte müssen auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben, wenn sie…

- außer der Rente noch eine Renten- oder Firmenpension bekommen, Löhne oder Pensionen erzielen, die nach Steuerklasse V oder VI versteuert werden,
- Renteneinnahmen und/oder Miet- und andere Einkünfte von mehr als 410 Euro im Monat haben,
- als Single mehr als 1.024 Euro Rente beziehen,
- zusätzlich eine Lohnersatzleistung wie Arbeitslosengeld von mehr als 410 Euro monatlich bekommen

Rentner, die bereits 65 Jahre alt sind, können zudem Nebeneinkünfte wie Mieten um einen speziellen Altersentlastungsbetrag kürzen. Der liegt 2010 bei 32 Prozent der Einkünfte, maximal 1.520 Euro. In den Folgejahren wird der Entlastungsbetrag – ebenso wie der Versorgungsfreibetrag – aber Schritt für Schritt abgebaut, bis 2040 nur noch die Werbungskostenpauschale als Abzugsbetrag für alle Alterseinkünfte übrig bleibt.

Allerdings können auch Rentner ihre Beiträge für Kranken- und Pflege-, Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben absetzen. Wer durch Behinderungen gehandicapt ist, eine Haushaltshilfe benötigt oder in den eigenen vier Wänden einen Angehörigen pflegt, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dazu zählen auch Kosten für Kuren, Medikamente, Praxisgebühr, Zahnersatz und Brille, sofern sie die einkommensabhängige zumutbare Belastung überschreiten.

Wichtig!

Renten, die bis 2005 steuerfrei waren, bleiben das auch in Zukunft. Dazu zählen in erster Linie Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- und Hinterbliebenenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Wiedergutmachungsrenten. Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung werden hingegen wie die Altersrente vom Staat besteuert.

Besteuerung der staatlich geförderten Vorsorge

Seit Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes wird nicht nur die gesetzliche Rente stärker besteuert. Auch bei der privaten und betrieblichen Vorsorge stellte der Staat noch konsequenter auf nachgelagerte Besteuerung um. Als Vorsorgesparer müssen Sie daher ab sofort abwägen, ob Sie im Einzelfall eher von Steuervorteilen in der Ansparphase oder von Erleichterungen im Alter profitieren. Beides zusammen gibt es seit 2005 nicht mehr.

Besteuerung der Riester-Rente

Wenn Sie eine Riester-Rente abschließen, werden Sie vom Staat in der Ansparphase mit Zulagen und Steuerersparnissen gefördert (siehe hierzu Kapitel 1, Seite 19). Die Einzahlungen bleiben daher steuerfrei. Im Gegenzug bittet der Fiskus im Alter zur Kasse: Die Auszahlung aus einem Riester-Vertrag müssen Sie im Alter voll versteuern – und zwar egal, ob es sich um eine Leibrente oder einen Riester-Auszahlplan handelt. Bis auf den Werbungskostenfreibetrag gibt es keine Abzugsbeiträge. Allerdings können Sie sich bei Rentenbeginn eine Einmalkapitalauszahlung aus dem Vertrag gönnen. Die Entnahme von bis zu 30 Prozent des angesparten Vermögens ist zulässig, ohne dass Sie die Fördervorteile verlieren. Die Kapitalentnahme müssen Sie allerdings auch in voller Höhe versteuern.

Sie können einen Riester-Vertrag auch abschließen, ohne die staatliche Förderung zu nutzen oder förderberechtigt zu sein.

Wichtig!

Infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom September 2009 müssen Riester-Sparer die erhaltene Förderung nicht zurückzahlen, wenn sie im Alter ihren Wohnsitz in einen anderen EU-Staat verlagern. Die Besteuerung der Riester-Rente richtet sich dann aber nach den Vorschriften im neuen Wohnsitzland sowie etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen.

Sofern der Anbieter es zulässt, können auch höhere Einzahlungen auf den Vertrag fließen als die Förderhöchstsumme von 2.100 Euro pro Jahr. In diesem Fall sind die Anbieter jedoch verpflichtet, bei der späteren Auszahlung exakt zu unterscheiden, welcher Teil mit Förderung angespart wurde und welcher nicht. Denn während der mit Förderung angesparte Teil der Riester-Rente voll steuerpflichtig ist, werden Leistungen aus dem nicht geförderten Teil bzw. einem nicht geförderten Riester-Vertrag wie Kapitalanlagen besteuert. Seit 2009 sind die Erträge und etwaige Kursgewinne aus ungeförderten Riester-Verträgen folglich abgeltungssteuerpflichtig (Einzelheiten in diesem Kapitel ab Seite 237). Allerdings gelten für Riester-Renten dabei dieselben Ausnahmen wie für ungeförderte private Rentenversicherungen (Einzelheiten siehe in diesem Kapitel ab Seite 235). Das bedeutet: In der Ansparphase bleiben alle Erträge aus ungeförderten Riester-Verträgen abgeltungssteuerfrei, erst bei Auszahlung greift der Fiskus zu. Dann muss die Differenz zwischen Auszahl- und Beitragssumme als Gewinn versteuert werden.

Wichtig!

Wenn Sie bei Auszahlungsbeginn bereits über 60 Jahre alt sind und der Vertrag schon zwölf Jahre läuft, wird nur die Hälfte des Gewinns mit Ihrem persönlichen Steuersatz erfasst. Wenn Sie sich die Leistungen aus einem ungeförderten Riester-Vertrag in Form einer lebenslangen Leibrente auszahlen lassen, müssen Sie sogar nur den sogenannten Ertragsanteil versteuern (siehe hierzu auch in diesem Kapitel, Seite 233).

Besteuerung der betrieblichen Altersvorsorge

Egal ob steuerfreie Entgeltumwandlung oder Gehaltsverwendung nach Riester: Angespart wird die Betriebsrente in beiden Fällen aus steuerfreiem Gehalt – auch wenn die Steuerfreistellung bei Riester erst im Nachhinein durch die Zulagen und den Sonderausgabenabzug erfolgt. Deshalb bitten die Finanzämter in der Auszahlphase zur Kasse: Die spätere Monatsrente aus einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer nach 2004 abgeschlossenen Direktversicherung ist in voller Höhe steuerpflichtig. Gesetzlich Krankenversicherte müssen obendrein den vollen Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung davon abführen (§ 229 SGB V). Das gleiche gilt, wenn die Betriebsrente unmittelbar vom Arbeitgeber gezahlt wird (Direktzusage) oder aus einer Unterstützungskasse stammt. Allerdings stuft der Fiskus Pensionen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen steuerlich wie Gehaltszahlungen ein, die lediglich ins Rentenalter verschoben wurden. Das bringt den Beziehern solcher Renten derzeit noch ein dickes Plus: Sie können von ihren jährlichen Betriebsrenteneinkünften im Jahr 2010 insgesamt noch 3.120 Euro als Versorgungsfreibetrag abziehen. Nur von den über diese Freibeträge hinausgehenden Betriebsrenteneinkünften fordert der Fiskus dann seinen Teil. Ganz anders dagegen, wenn die Betriebsrente über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder Direktversicherung angespart wurde. Solche Renten zählen steuerrechtlich lediglich zu den Nebeneinnahmen – wie auch alle übrigen Einkünfte, die Ruheständler im Alter zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Rente beziehen. Bei solchen Nebeneinnahmen, zu denen beispielsweise auch Mieteinkünfte zählen, ist der Fiskus mit Freibeträgen längst nicht so spendabel. Steuerfrei bleiben hier nur die Beträge bis zur Höhe des sogenannten Altersentlastungsbetrages und der liegt 2010 gerade einmal bei 1.520 Euro. Zudem kommen Ruheständler erst ab dem 65. Lebensjahr in den Genuss des Entlastungsbetrages, während der Versorgungsfreibetrag bereits ab Erhalt der Versorgungsbezüge gewährt wird. Spätestens 2040 ist es mit dieser Ungleichbehandlung in der Besteuerung von Betriebsrenten jedoch endgültig vorbei. Bis dahin werden beide Freibeträge, also Vorsorgefreibetrag und Altersentlastungsbetrag, schrittweise abgeschmolzen. Dann gibt es für alle Nebeneinkünfte (neben staatlicher Rente oder Beamtenpension) nur noch 102 Euro Werbungskostenpauschbetrag.

Alt- oder Neuvertrag?

Bei Direktversicherungen ist noch eine Besonderheit zu beachten: Hier hat der Fiskus im Jahr 2005 neue Regeln aufgestellt. Bis dahin wurden die Beiträge für Lebens- und Rentenversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge vergleichsweise wenig gefördert. Lediglich Beiträge bis zum Höchstbetrag von 1.752 Euro wurden mit einem reduzierten, pauschalen Steuersatz von rund 20 Prozent belegt (Pauschalbesteuerung). Darüber hinausgehende Beiträge waren voll steuerpflichtig. Dafür blieb die Auszahlung des Kapitals aus einer solchen Direktversicherung im Alter steuerfrei, Renten wurden lediglich mit dem niedrigen Ertragsanteil (siehe hierzu Übersicht Seite 235) versteuert. Diese Regelung gilt auch weiterhin, aber nur für die Altverträge, die bis Ende 2004 abgeschlossen wurden. Für neue Direktversicherungen (ab 2005) gilt nun ebenfalls das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Genau wie schon bislang bei Pensionskassen und Pensionsfonds werden die Beiträge für Direktversicherungen seither steuer- und sozialabgabenfrei gestellt – und zwar bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (BBG). Das sind 2010 umgerechnet 2.640 Euro. Hinzu kommen weitere 1.800 Euro, die zwar steuer-, aber nicht sozialabgabenfrei sind. Diese zusätzliche Förderung können aber nur Arbeitnehmer erhalten, die keinen pauschal versteuerten Altvertrag fortführen. Sonst werden nur Beiträge bis maximal 4 Prozent der BBG gefördert.

Achtung!

Doppelförderung ist ausgeschlossen: Der Förderhöchstbetrag gilt für alle drei Durchführungswege (Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherung) zugleich. Sofern er bereits ausgeschöpft wird, beispielsweise durch Beiträge zu einer Pensionskasse, gibt es keine weitere Förderung – auch nicht für einen zusätzlichen Abschluss einer Direktversicherung.
Als Gegenleistung für die Freistellung der Beiträge verlangt der Fiskus seinen vollen Tribut bei Auszahlung im Alter, und zwar egal, ob der Betriebsrentner später die Rentenleistung oder die Abfindung in einer Kapitalsumme wählt. Letzteres soll ohnehin die Ausnahme bleiben. Seit 2005 werden nur noch Rentenversicherungen als betriebliche Direktversicherung akzeptiert. Der Grund ist simpel: Der Gesetzgeber will primär Rentenleistungen fördern, die im Alter die gesetzliche Renten ergänzen können. Bei Direktversicherungen und Pensionskassen lässt er jedoch ausnahmsweise auch die Option auf Kapitalabfindung zu. Steuerlich ist die Kapitalabfindung jedoch nicht attraktiv. Denn bei Fälligkeit müssen Sie die komplette Kapitalsumme auf einen Schlag versteuern. Das treibt die Steuerprogression meist kräftig nach oben. Die sogenannte Fünftelungsregelung, bei der die Auszahlungssumme so besteuert wird als wäre sie über fünf Jahre verteilt angefallen, ist bei staatlich geförderten Direktversicherungen und Pensionskassen nicht zulässig. Diese Regelung können Sie nur noch bei Kapitalleistungen aus Direktzusagen oder aus einer Unterstützungskassen-Versorgung zur Abmilderung der Steuerlast nutzen.

Besteuerung von sonstigen Einkünften

Besteuerung von Einkünften aus ungeförderter Vorsorge

Ähnlich wie bei betrieblichen Direktversicherungen hat der Gesetzgeber 2005 auch bei den steuerlichen Regelungen für ungeförderte Kapitallebens- und Rentenversicherungen aufgeräumt. So wurde beispielsweise das Steuerprivileg von Kapitallebensversicherungen für Neuverträge ab 2005 gestrichen. Lediglich bei Altverträgen, die bis zu diesem Termin abgeschlossen wurden, gilt weiterhin das alte Steuerrecht. Bei diesen Altpolicen können Sie daher weiterhin bis zu 88 Prozent der Beiträge als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Zudem sind die Einmalauszahlungen aus solchen Kapitallebensversicherungen, privaten Rentenpolicen mit Kapitalwahlrecht sowie Fondspolicen im Alter steuerfrei, sofern der Vertrag mindestens zwölf Jahre lang läuft, fünf Jahresbeiträge gezahlt werden und, außer bei Renten, der Schutz im Todesfall mindestens 60 Prozent der Beiträge entspricht. Das gilt aber nur noch für Verträge, die bis Ende 2004 abgeschlossen wurden.

Die Beiträge von Neuverträgen (seit 2005) können Sie steuerlich gar nicht mehr absetzen. Zudem sind die ausgezahlten Erträge später in voller Höhe steuerpflichtig. Denn steuerrechtlich zählen ungeförderte Lebens- und Rentenversicherungen mittlerweile zu den Kapitalanlagen. Das hat zur Folge, dass die Erträge und Gewinne daraus seit 2009 abgeltungssteuerpflichtig sind (siehe hierzu auch Seite 237). Allerdings gilt für Lebens- und Rentenversicherungen eine Besonderheit: Anders bei Bank- oder Fondssparverträgen bleiben sämtliche Erträge bis zum Auszahlungstermin abgeltungssteuerfrei. Erst bei Fälligkeit greift der Fiskus zu. Dann gilt die Differenz zwischen der Beitragssumme und der ausgezahlten Leistung als steuerpflichtiger Gewinn. Darauf werden 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Genau wie bei anderen Geldanlagen muss zudem der Anbieter, also die Versicherung, diese Summe automatisch an den Fiskus abführen. Nur bei ausländischen Policen, auf die der deutsche Fiskus nicht direkt zugreifen kann, sind Sie als Versicherter selbst verpflichtet, erhaltene Auszahlungen in Ihrer persönlichen Steuererklärung anzugeben.

Tipp: Abgeltungssteuer umgehen

Die Abgeltungssteuer lässt sich vergleichsweise leicht umgehen. Für alle neuen Lebens- und Rentenpolicen gilt nämlich eine Ausnahmeregelung: Läuft der Vertrag länger als zwölf Jahre und wird die Versicherung erst nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt, müssen Sie nur die Hälfte des Gewinns mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Unterm Strich ist das für die meisten Vorsorgesparer eine durchaus günstige Regelung. Um in den Genuss dieses Steuervorteils zu kommen, müssen Sie den Vertrag aber auf jeden Fall in der Steuererklärung angeben, um sich die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer zurückzuholen.

Allerdings wird die Halbwertzeit von Steuergesetzen immer kürzer. So hat der Gesetzgeber den Mindesttodesfallschutz für Verträge, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen wurden, wieder als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung eingeführt. Hiernach sind entsprechende Verträge nur noch gültig, wenn sie – zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen – über die gesamte Laufzeit einen Mindesttodesfallschutz von 50 Prozent vorsehen.

Wenn Sie sich im Alter eine ungeförderte Police als lebenslange Rente auszahlen lassen, gilt eine weitere Besonderheit – und zwar sowohl für Alt- als auch für Neuverträge: Weil ein Teil der Auszahlung aus dem Kapitalverzehr erfolgt, wird nur der sogenannte Ertragsanteil versteuert. Dessen Höhe richtet sich nach dem Alter des Anlegers bei Erhalt der ersten Rentenleistung. Bekommen Sie die private Rente ab 60 ausgezahlt, zählen nur 22 Prozent der Rentenleistung zum steuerpflichtigen Einkommen. Das bedeutet: Von 1.000 Euro Rente sind nur 220 Euro zu versteuern. Je älter der Anleger bei Rentenbezug ist, umso geringer ist zudem der Ertragsanteil. Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren müssen sogar nur noch 18 Prozent der privaten Rente versteuert werden. Dieselbe Regelung gilt übrigens für Riester-Renten, die ohne Förderung angespart werden (siehe hierzu auch in diesem Kapitel, Seite 230).

Steuerpflichtiger Ertragsanteil bei ungeförderten privaten Renten

Alter bei Rentenbeginn Ertragsanteil in Prozent 55 26 56 26 57 25 58 24 59 23 60 22 61 22 62 21 63 20 64 19 65 18 66 18 67 17 68 16
(Quelle: eigene Zusammenstellung nach den Vorschriften des EStG, Verbraucherzentrale: Altersvorsorge richtig planen, 2010)

Mindestanforderungen an den Risikoschutz

Damit die Anleger die Versicherungsprodukte nicht nur als steuerbegünstigte Geldanlage betrachten, hat das Finanzministerium die Anforderungen an den Risikoschutz der Policen erhöht. Bei Kapitallebensversicherungen, die mit laufenden Beiträgen bespart werden, muss die Todesfallleistung der Police mindestens 50 Prozent der vereinbarten Beitragssumme ausmachen. Bei Tarifen gegen höheren Einmalbeitrag oder mit abgekürzter Beitragsdauer muss der Risikoschutz in den Anfangsjahren mindestens 110 Prozent des Zeitwertes der Police ausmachen. Andernfalls gelten die Verträge seit 2009 als Geldanlage und werden bei der Abgeltungssteuer erfasst.

Eine weitere Besonderheit gilt für fondsgebundene Versicherungen: Das Steuerprivileg gilt nicht für Policen, bei denen eine komplette Vermögensverwaltung mit einem Versicherungsmantel umhüllt wird. Dieses sogenannte Portfolio-Wrapping, mit dem insbesondere Versicherer aus Liechtenstein oder Luxemburg vermögende deutsche Kunden umwarben, ist seit 2009 kein Steuerschlupfloch mehr.

Ausländische Policen werden gemeldet

Wer eine britische oder sonstige ausländische Lebensversicherung abschließt, muss die Erträge aus dieser Police im Rahmen der Steuererklärung angeben. Dies gilt für alle Verträge, bei denen der Versicherer seinen Sitz im Ausland hat und keine inländische Niederlassung unterhält, die Abgeltungssteuer abführt. Gemeldet werden müssen die gleichen Erträge wie bei inländischen Policen – also je nach Vertrag jährliche Erträge oder der Gesamtertrag bei Fälligkeit. Damit sich niemand am deutschen Fiskus vorbeimogeln kann, muss zudem ab sofort jeder Neuabschluss einer solchen Police dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt werden. Sofern das ausländische Versicherungsunternehmen diese Meldung nicht freiwillig vornimmt, ist der inländische Versicherungsvermittler dazu verpflichtet.

Besteuerung von Kapitalanlagen

Zum Jahresbeginn 2009 begann eine neue Ära in der Besteuerung der Kapitaleinkünfte. Denn das bisherige System zu Besteuerung von Kapitalerträgen mit dem individuellen Steuersatz wurde abgeschafft. Stattdessen trat die neue Abgeltungssteuer in Kraft. Auf alle Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden sowie Kursgewinne aus Fonds, Zertifikaten und Aktien wird seither eine einheitliche Steuer von 25 Prozent erhoben. Hinzu kommt Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Abgeltungssteuer greift aber erst, wenn Anleger an Kapitaleinkünften mehr als den Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Singles) oder 1.602 Euro (steuerlich zusammen veranlagte Ehepaare) erzielen. Damit liegt die Summe der steuerfrei erzielbaren jährlichen Erträge aus Geldanlagen theoretisch auf demselben Niveau wie in früheren Jahren. Dennoch werden Sparer unter Umständen stärker als früher zur Kasse gebeten. Denn erstens können außer dem Pauschbetrag keine weiteren Werbungskosten mehr geltend gemacht werden. Und zweitens werden von der Abgeltungssteuer auch bislang steuerfreie Kursgewinne erfasst. Die Abgeltungssteuer trifft die verschiedenen Anlageformen jedoch höchst unterschiedlich und ist daher längst nicht für alle Anleger von Nachteil.

Für Anleger, die Geld überwiegend in Zinsanlagen, zum Beispiel Sparbriefen oder Bundeswertpapiere, investieren oder auf Tagesgeldkonten anlegen, ist die Abgeltungssteuer eher steuerneutral, bisweilen aber sogar ein gutes Geschäft. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent und mehr, also einem zu versteuernden Einkommen von 15.000 Euro als Single bzw. 30.000 Euro als Ehepaar, zahlen Anleger auf ihre Zinserträge seither nämlich eher weniger Steuern als mehr. Der Grund: Bislang wurden Erträge, die über dem Sparerfreibetrag von 801 Euro für Singles bzw. 1.602 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare liegen – seit 2009 Sparerpauschbetrag genannt – mit dem individuellen Steuersatz von bis zu 42 Prozent bzw. 45 Prozent bei Spitzenverdienern belastet. Künftig werden nur 25 Prozent Abgeltungssteuer fällig. Das heißt: Gutverdiener und Hochbesteuerte profitieren von der neuen Steuer, Geringverdiener dagegen nicht.

Wenn Ihr Steuersatz unter 25 Prozent liegt, können Sie sich zu viel gezahlte Abgeltungssteuer mit der Steuererklärung zurückholen. Dafür müssen Sie die Erträge und die gezahlte Abgeltungssteuer lediglich in der Steuererklärung angeben. Dann verrechnet der Fiskus zu viel gezahlte Abgeltungssteuer mit der Steuerschuld bzw. zahlt zu viel geleistete Abgeltungssteuer zurück. Tipp: NV-Bescheinigung beantragen Wenn absehbar ist, dass das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 7.834 Euro (Single/2009) bzw. 8.004 Euro (Single/2010) plus Sparerpauschbetrag (801 Euro) liegt, können Sie beim Finanzsamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Gegen Vorlage dieser Bescheinigung zahlt die Bank alle Erträge ohne Abzüge aus. Die NV-Bescheinigung gilt grundsätzlich für drei Jahre und muss dann neu beantragt werden. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare gelten übrigens die doppelten Werte – also zweimal der jeweilige Grundfreibetrag plus 1.602 Euro Sparerpauschbetrag.

Steuererklärung bleibt oft Pflicht

Theoretisch soll mit der Abgeltungssteuer alles erledigt sein. Praktisch ist es anders. In folgenden Fällen müssen oder sollten die Kapitalerträge trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden:

- Auslandserträge. Wenn Sie Ihre Kapitalerträge bei einer ausländischen Bank oder bei einem Luxemburger Fonds, der bei der dortigen Fondsgesellschaft im Depot liegt, erzielen, sind Sie beim Fiskus in der Pflicht. Sie müssen Ihre Auslandserträge bei der Steuererklärung angeben. Achtung: Das gilt auch bei Auslandsfonds, die erzielte Erträge automatisch wiederanlegen (thesaurierende Fonds).

- Konten bei mehreren Banken. Wenn Sie Depots bei mehreren Banken haben, können Sie Verluste bei einer Bank mit Gewinnen bei einer anderen verrechnen – aber nur, wenn Sie alle Erträge in der Steuererklärung angeben. Auch bei einem Depotwechsel kann sich die Steuererklärung lohnen. Kennt die neue Bank den Anschaffungspreis der Wertpapiere nicht und kann ihn bei Verkauf auch nicht ermitteln, muss sie pauschal 30 Prozent des Verkaufspreises als Gewinn ansetzen und darauf Abgeltungssteuer abführen. Ohne Steuererklärung und Nachweis der Anschaffungskosten wäre das zu viel gezahlte Geld weg.

- Rentner. Wer Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hat, zahlt mit der pauschalen Abgeltungssteuer eventuell zu viel. Auch hier kann es sich lohnen, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben und genaue Abrechnung zu verlangen.

Im Überblick: die neue Regelungen seit 2009

- Ein Steuersatz für alles. Zinserträge, Dividenden, realisierte Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren jeder Art (Aktien, Anleihen, Fondsanteilen, Zertifikate, Genussscheine ect.) sowie Gewinne aus Termingeschäften werden seit 2009 einheitlich mit 25 Prozent Abgeltungssteuer belegt, inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer sind es sogar 28 Prozent. Der Steuerbetrag wird anonym direkt bei der Bank (oder bei der Investmentgesellschaft) eingezogen und gilt damit als abgegolten. Wer einen Steuersatz unter 25 Prozent hat, kann sich zu viel bezahlte Abgeltungssteuer mit seiner Steuererklärung zurückholen.

- Keine Werbungskosten mehr. Börsenspesen, Bankgebühren, Vermögensverwaltungskosten etc. werden vom Fiskus nicht mehr steuermindernd berücksichtigt. Steuerfrei sind nur noch Einkünfte in Höhe des neuen Sparerpauschbetrages von 801 Euro (Singles) bzw. 1.602 Euro (Ehepaare). Darunter fallen seit 2009 auch die Kursgewinne. Auch die Anschaffung von Wertpapieren oder sonstigen Anlagen auf Kredit lohnen sich seit 2009 steuerlich nicht mehr.

- Verlustverrechnung. Sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen können gegeneinander verrechnet werden. Einzige Ausnahme: Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Falls das im selben Jahr nicht möglich ist, kann der der Verlust aufs kommende Jahr übertragen werden. Eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit anderen Einkünften ist dagegen generell ausgeschlossen.

- Bestandschutz. Wer seine Kapitalanlagen noch von 2009 erworben hat, kann die damit erzielten Kursgewinne weiterhin steuerfrei kassieren, sofern er die Anlage mehr als zwölf Monate hält. Nur Zins- und Dividendenerträge werden auch bei solchen Altverträgen mit der Abgeltungssteuer belegt. Einzige Ausnahme: Bei Zertifikaten gilt der Bestandschutz nur für Papiere, die vor dem 14. März 2007 erworben wurden. Bei allen später gekauften Zertifikaten blieben nur Verkäufe bis zum 30. Juni 2009 steuerfrei. Seitdem ist es mit dem Steuervorteil für Altpapiere bei Zertifikaten vorbei.

- Kein Halbeinkünfteverfahren und keine Spekulationsfrist mehr. Bei Dividendeneinnahmen aus Aktienbesitz galt bis Ende 2008 noch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Wer beispielsweise 500 Euro an Dividende kassierte, musste die Hälfte davon mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Lag dieser bei 30 Prozent, erhielt der Fiskus effektiv nur 15 Prozent aus der Dividende. Damit ist es seit Anfang 2009 jedoch vorbei. Seither wird die Dividende in voller Höhe mit Abgeltungssteuer belegt. Realisierte Kursgewinne sind bei allen seit 2009 angeschafften Wertpapieren voll steuerpflichtig – unabhängig von der Haltefrist. Die bisherige Spekulationsfrist von zwölf Monaten sowie die Freigrenze für Spekulationsgewinne wurden für Wertpapiere abgeschafft.

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