Erwerbsminderung – ein großes Risiko
Renten an 1,5 Millionen Erwerbsgeminderte
Das hohe Risiko einer Frühpensionierung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sollte Arbeitnehmern veranlassen, sich über die Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung Klarheit zu verschaffen. Bekanntlich sind Krankheiten und Unfälle unvorhersehbar und ein Freibrief für Unversehrtheit gibt es nicht.
Am 31. Dezember 2009 bekamen 1,5 Millionen Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt. 92 % von ihnen können keine regelmäßige Tätigkeit ausüben, so dass sie deshalb die höhere der beiden Renten, die volle Erwerbsminderungsrente anstatt die halbe Erwerbsminderungsrente erhalten.
Jeder fünfte Mann, dem 2009 eine Rente bewilligt wurde, bekam eine vorzeitige Rente wegen Erwerbsminderung. Voll erwerbsgeminderte Männer bekamen durchschnittlich eine Monatsrente von 782 € (589 € in den neuen Bundesländern) Frauen hingegen nur 680 €. Damit ist den aus dem Berufsleben Ausgeschiedenen keine ausreichende Rente sicher. Häufig liegen die Ansprüche unter dem Existenzminimum, besonders die der Frauen, wegen ihrer niedrigeren Verdienste und geringeren Anzahl der Versicherungsjahre.
Die große Anzahl von Frührentner zeigt deutlich: Frühinvalidität ist keine Randerscheinung. Zivilisationskrankheiten, Hetze und Überforderung in unserer modernen Leistungsgesellschaft fordern ihren Tribut. Hauptursache für die Erwerbsminderung sind psychische Erkrankrankungen. Bei Frauen beträgt der Anteil 40 %, bei Männern 29 %. An zweiter Stelle dominieren sowohl bei Männern mit 16 % als auch bei Frauen mit 16 % Krankheiten des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes.
Um die Rentenantragsflut zu stoppen und die Rentenkassen zu entlasten, hat der Gesetzgeber mit der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 2001 die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erheblich verschärft.
Nach neuem Recht wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängig vom Beruf und sozialen Status des Versicherten bestimmt. Als Maßstab für die Feststellung der Erwerbsminderungen gilt ausschließlich das aufgrund einer Krankheit oder Behinderung verbliebene zeitliche Leistungsvermögen des Versicherten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes irgendeine Tätigkeit ausüben zu können.
Ein Versicherter erhält entweder
- die volle Erwerbsminderungsrente, wenn er nur noch unter 3 Std. täglich erwerbstätig sein kann
oder
- die halbe Erwerbsminderungsrente, wenn er zwischen drei und unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Std. täglich arbeiten können und arbeitslos sind, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente.)
Keine Erwerbsminderungsrente erhält, wer noch mindestens sechs Std. täglich arbeiten kann. Dabei ist die Zumutbarkeit einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung und des Status der bisherigen beruflichen Tätigkeit ohne Bedeutung.
Älteren Versicherten bleibt der Berufsschutz erhalten
Aus Vertrauensschutzgründen erhalten Versicherte, die am 1. Januar 2001 das 40. Lebensjahr vollendet hatten, die halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem vergleichbaren Beruf keine sechs Std. täglich arbeiten können.
Zurechnungszeit kann Armut kaum verhindern!
Eigentlich soll die Rente für einen Versicherten, der wegen einer Krankheit oder eines Unfalles kein Arbeitseinkommen erzielen kann, ausreichen, ihm ein Leben in Armut zu ersparen. Immer weniger kann dies gelingen. Zum einen trägt die Absenkung des Rentenniveaus dazu bei, zum anderen der hohen Rentenabschlag von 10,8 %, um die Erwerbsminderungsrenten bei Eintritt der Erwerbsminderung vor dem Alter von 60 Jahren gekürzt werden.
Damit die Erwerbsminderungsrente für jüngere Menschen nicht einem Almosen gleicht, erhält ein Versicherter bei Eintritt der Erwerbsminderung die „Zurechnungszeit“ geschenkt. Es ist die Zeit vom Eintritt des Versicherungsereignisses bis zur Vollendung der 60. Lebensjahres, die wie Beitragungszeit gewertet wird. Die Bedeutung der Zurechnungszeit ist für junge Versicherte unbestritten, beträgt sie doch bei Erwerbsminderung im Alter von 25 Jahren immerhin 35 Jahre, bei Eintritt der Erwerbsminderung mit 40 Jahren noch 20 Jahre. Ein Erwerbsgeminderter wird rentenrechtlich so gestellt, als habe er bis zum 60. Lebensjahr weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Dennoch kann die gesetzliche Rente bei Erwerbsminderung nur einen Bruchteil des fehlenden Arbeitseinkommens ersetzen. Selbst bei einer lückenlosen Versicherungsbiografie liegt der Zahlbeitrag der vollen Erwerbsminderungsrente zwischen 22 % und 29 % des rentenversicherten Arbeitsentgelts. Der Gang zum Sozialamt bleibt Versicherten, die ihre Erwerbsfähigkeit einbüßen und keine anderen Einkünfte besitzen, kaum erspart.
Überschlägiger Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrenten
Bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

*Der angegebene Zahlbetrag der Rente (Rente abzüglich eines Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages von 10,1 %) ist nach dem Näherungsverfahren ermittelt. Die individuelle Rente des Arbeitnehmers und das Verhältnis von Rente zum Arbeitsgeld können abweichen, wenn sich bei Eintritt des Versicherungsereignisses höhere oder niedrigere Entgeltpunkte ergeben.
Mit der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 wurde insbesondere die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung gegenüber der früheren Berufsunfähigkeitsrente erheblich reduziert. Bei Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung mit beispielsweise 60 Jahren hat der Versicherte einen um 31,1 % verringerten Rentenanspruch gegenüber der früheren Berufsunfähigkeits-rente. Bei voller Erwerbsminderung liegt das Minus gegenüber der Erwerbsunfähigkeitsrente alten Rechts bei 10,8 %.
Anhand der geringen Ansprüche des Versicherten bei Erwerbsminderung ist zu erkennen, dass die gesetzliche Rentenversicherung Armut nicht verhindern kann. Keiner nimmt Rücksicht auf die finanzielle Situation eines plötzlich aus dem Berufsleben Herausgerissen: Der Vermieter verlangt die Miete, die Bank die Raten. Kurzum, die Verpflichtungen laufen weiter und die Lebenshaltungskosten lassen sich nicht unbegrenzt reduzieren.
(Quelle Schallöhr Verlag)
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Bei Erwerbsminderung werden freiwillig versicherte Selbstständige im Stich gelassen
Freiwillig Versicherte sind benachteiligt. Ihnen wurde mit dem Rentenspargesetz 1984 ein wichtiger Schutz versagt: Selbstständige, die ihre Erwerbsfähigkeit durch eine Krankheit oder einen Unfall einbüßen und nicht in den vor der Erwerbsminderung liegenden fünf Jahren mindestens 36 Pflichtbeitragsmonate nachweisen, besitzen keinen Rentenanspruch. Die hohe Zahl der Frühverrentungen belastet die Rentenkassen so sehr, dass der Gesetzgeber zur Schonung der Rentenfinanzen den Selbstständigen den Schutz entzog.
Eine Ausnahme gilt für freiwillig Versicherte, wenn sie vor 1984 bereits fünf Versicherungsjahre erfüllten und seit 1984 (in den neuen Bundesländern seit 1. Januar 1992) ununterbrochen zumindest Mindestbeiträge (2009 monatlich 79,60€ in den alten und neuen Bundesländern) zahlen. Ihr Erwerbsminderungsanspruch erlischt bei Versäumnis nur einer einzigen Beitragszahlung. Allerdings darf sich keiner von der Beitragszahlung viel versprechen.
Nur pflichtversicherte Selbstständige haben Schutz bei Erwerbsminderung
Solange ein Selbstständiger der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtmitglied angehört, hat er einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, die in voller Höhe gezahlt wird, wenn er keine 3 Stunden in irgendeiner Berufstätigkeit erwerbstätig sein kann. Bei einer Erwerbsfähigkeit von 3 und unter 6 Stunden besteht ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in halber Höhe wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Für selbstständige Handwerksmeister, die sich innerhalb der Versicherungspflicht von 216 Beitragsmonaten befinden und bislang den vorgeschriebenen Regelbeitrag entrichteten (derzeit 501,48€, 424,87€ Ost), ergibt sich für die volle Erwerbsminderungsrente ein monatlicher Rentenzahlbeitrag von 813€, für die halbe Erwerbsminderungsrente einer von 407€. Diesem Rentenbetrag liegt eine Versicherungszeit bestehend aus der Beitragszeit und der Zurechnungszeit von 40 Jahren zugrunde, wobei der Rentenwert für die Zurechnungszeit umso größer ist, je jünger der Versicherte bei Eintritt in des Versicherungsereignisses ist.
(Quelle Schallöhr Verlag)
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