Was sollten Sie im Kleingedruckten beachten?
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, sollte folgende Punkte beachten:
Wird bei einem verspätet gemeldeten Versicherungsfall rückwirkend geleistet?
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen entsteht in der Regel mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. (Wurden Karenzzeiten vereinbart, erst nach Ablauf der Karenzzeit.) Die Meldung des Versicherungsfalls sollte umgehend erfolgen, da bei verspäteter Meldung unter Umständen ein Leistungsanspruch erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung entstehen kann. Verspätete Meldungen (z.B. weil eine eingetretene Berufsunfähigkeit zunächst für eine akute, vorübergehende Erkrankung gehalten wurde) können also zu Leistungseinbußen führen.
Wird der Prognosezeitraum auf sechs Monate verkürzt?
Ursprünglich mußte der Versicherte "voraussichtlich dauernd" außerstande sein, seinen Beruf (oder einen Vergleichsberuf) weiter auszuüben. Dies ist eine der in der Definition des Begriffs "Berufsunfähigkeit" genannten Voraussetzungen. Da es im Einzelfall sehr schwierig sein kann, eine ärztliche Prognose abzugeben, die dem Begriff "voraussichtlich dauernd" genügt, verkürzen viele Versicherer den Prognosezeitraum auf "voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen".
Wird bei einer bereits sechs Monate andauernden ununterbrochenen Berufsunfähigkeit rückwirkend von Beginn an geleistet?
Nach sechsmonatiger ununterbrochener Berufsunfähigkeit, die als solche nicht von Beginn an erkennbar war, gilt die "Fortdauer dieses Zustandes" als Berufsunfähigkeit. Die Rente wird also in diesem Fall ab dem siebten Monat gezahlt. Viele Versicherer leisten in diesen Fällen rückwirkend, zahlen somit "von Beginn an".
Verzichtet der Versicherer altersunabhängig und eindeutig auf sein Recht auf abstrakte Verweisung?
Der Versicherer hat grundsätzlich ein Verweisungsrecht im Berufsunfähigkeitsfall. Die Definition des BU-Begriffs verlangt, daß der Versicherte außerstande sein muß, "seinen Beruf ... oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht." Die Bedingung "bisherige Lebensstellung" verhindert, daß der Versicherer auf eine Tätigkeit verweisen kann, die einen erheblichen sozialen Abstieg oder deutlichgeringeres Einkommen mit sich bringt. Die Formulierung "Kenntnisse und Fähigkeiten" ist bei einigen Versicherern durch die Worte "Ausbildung und Erfahrung" ersetzt. Problematisch ist eine derartige Verweisung deshalb, weil der Versicherte in der Regel in dem Verweisungsberuf gar keinen Arbeitsplatz hat, die Verweisung also rein abstrakt auf ein zwar existierendes, aber nicht konkret vorhandenes Berufsbild erfolgt. Sehr viele Versicherer bieten Bedingungen an, in denen sie auf das Recht auf abstrakte Verweisung verzichten. Es wird dann nur geprüft, ob der Versicherte die gesundheitlichen Voraussetzungen für den BU-Zustand erfüllt und ggf. ob er nicht schon eine Tätigkeit konkret ausübt, auf die er verwiesen werden kann.
Verzichtet der Versicherer auf unübliche Einschränkungen bzw. Klauseln?
Manche Bedingungswerke sehen Leistungsausschlüsse oder Mitwirkungspflichten vor, die normalerweise nicht angewendet werden. So schließen manche Versicherer ganze Krankheitszweige vom BU-Schutz aus. Deshalb zeichnen sich derartige Klauseln durch einen völlig überraschenden Charakter aus.
Verzichtet der Versicherer auf sein Recht auf Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 19 VVG, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat?
Stellt sich im Laufe des Vertragsverhältnisses heraus, daß bereits bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vorlag, das dem Versicherer nicht bekannt war, weil der Versicherungsnehmer die gestellten Antragsfragen nicht korrekt beantwortet hat, kann der Versicherer je nach Schwere des Verschuldens vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen oder nur anpassen. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2 VVG). Wenn die Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt wurde, kann der Versicherer den Vertrag gemäß §19 Abs. 3 VVG kündigen. Hätte der Versicherer den Vertrag zu anderen Bedingungen angenommen, hat er gemäß § 19 Abs. 4 VVG nur das Recht zur Vertragsanpassung. Alle Versicherer, die dieses Kriterium "voll erfüllen", verzichten über die gesetzlichen Regelungen hinaus auf ihr Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung, wenn der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht unverschuldet verletzt hat.
Besteht der Versicherungsschutz weiter, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer ins Ausland verzieht?
Während eines normalen Urlaubsaufenthalts (meist bis 6 Monate) besteht in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein weltweiter Versicherungsschutz. Bei einigen Versicherern besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte auf Dauer oder über einen längeren Zeitraum ins Ausland verzieht.
Leistet der Versicherer, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls eingetreten ist?
Gemäß der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsdefinition im § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, wer "...infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall" seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber stellt mit dieser Definition klar, daß die Ursache der Berufsunfähigkeit nicht in normgerechten Altersbeschwerden liegen kann. Vor der VVG-Reform lautete die marktübliche Regelung "Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall", wobei der Gesetzgeber auch hier den Kräfteverfall als "ein Nachlassen der körperlichen oder geistigen Kräfte oder die Minderung der Belastbarkeit über den alters entsprechenden Zustand hinaus" definierte.
Werden auf Antrag die Beiträge ab dem Zeitpunkt der Leistungsmeldung bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht gestundet?
Grundsätzlich müssen die Beiträge bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht weitergezahlt werden. Wird die Leistungspflicht anerkannt, werden die zuviel gezahlten Beiträge erstattet. Die meisten Versicherer sind bereit, bei Leistungsanmeldung die Beiträge auf Antrag während der Dauer der Leistungsprüfung zu stunden.
Beschränkt der Versicherer die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers auf zumutbare ärztliche Anweisungen?
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Versicherungsnehmer zur Minderung des Schadens verpflichtet und soweit für ihn zumutbar, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Minderungseiner gesundheitlichen Beeinträchtigung führen. Bei dieser Frage geht es um die Zumutbarkeit von ärztlichen Anordnungen, d.h. was der Versicherte selbst tun muß, um die Gesundheit zu verbessern bzw. die Berufsunfähigkeit zu mindern. Während die meisten Versicherer in den vergangenen Jahren auf die Arztanordnungsklausel verzichteten, sind in den neueren Bedingungen nun die Mitwirkungspflichten oft genau spezifiziert. Werden diese nicht befolgt, kann der Versicherer die Leistung solange verweigern, bis der Versicherte die ärztlichen Anweisungen befolgt. Ein Entfall dieser Klausel ist positiv zu sehen, ebenso eine ausführliche Darstellung der Mitwirkungspflichten, d.h. diese müssen gefahrlos, ohne besondere Schmerzen und mit sicherer Aussicht auf Erfolg definiert sein.
Bietet der Versicherer Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten an?
Bei diesem Kriterium geht es um kundenfreundliche Regelungen, den Berufsunfähigkeitsschutz aufrecht zu erhalten, wenn finanzielle Probleme auftreten. Positiv sind Beitragsstundungen o.ä. zu betrachten.
Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei Heirat und Geburt/Adoption an?
Nachversicherungsgarantien, d.h. die Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung, bei bestimmten besonderen Ereignissen sind positiv zu betrachten. In dieser Frage werden die Möglichkeiten der Erhöhung der Versicherungsleistungen bei familiären Veränderungen betrachtet.
Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei weiteren Ereignissen an?
Außerhalb familiärer Veränderungen können weitere wichtige Ereignisse es erfordern, einen erhöhten Berufsunfähigkeitsschutz nachzuversichern, so z.B. Volljährigkeit, Immobilienerwerb, erstmaliges Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei Abschluß der Berufsausbildung an?
Nachversicherungsgarantien nach Abschluß der Berufsausbildung, besonders wichtig für Schüler, Azubis und Studenten
Ist in den Bedingungen der Begriff der "bisherigen Lebensstellung" definiert?
Bei der Frage nach der "bisherigen Lebensstellung" geht es darum, inwieweit eine konkrete Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne daß der Versicherer den Versicherten verweisen kann. Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist diese Lebensstellung sowohl wirtschaftlich (Einkommenshöhe) als auch sozial(Wertschätzung) zu sehen.
Wird in den Bedingungen auf die Dauer des Rücktrittsrechts nach § 21 VVG wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hingewiesen?
Das Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet den Kunden, die im Antrag gestellten Gesundheitsfragenwahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, damit der Versicherer sich ein Bild von dem zu übernehmenden Risiko machen kann. Stellt sich später heraus, daß die Antworten unzutreffend oder (z.B. aus Vergeßlichkeit) nicht vollständig waren, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 21Absatz 3 VVG erlöschen die Rücktrittsrechte des Versicherers nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluß. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
Verzichtet der Versicherer bei einem Verzug der versicherten Person ins Ausland auf Untersuchungen im Inland?
Wenn der Versicherte sich im Ausland aufhält, stellt sich die Frage, ob ärztliche Untersuchungen im Ausland akzeptiert werden oder ob der Versicherte verpflichtet wird, diese Untersuchungen im Inland durchführen zu lassen. Wenn letzteres gefordert wird, stellt sich außerdem die Frage, wer die hierfür anfallenden Reisekosten aufbringt.
Bietet der Versicherer Karenzzeiten an?
Einige Versicherer bieten die Vereinbarung von Karenzzeiten im BU-Bereich an. Karenzzeiten sind Wartezeiten (leistungsfreie Zeiten) während denen noch keine Leistung gewährt wird. Erst nach Ablauf der Karenzzeit wird die versicherte Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt. Karenzzeiten führen zu Prämienersparnissen. Die Vereinbarung von Karenzzeiten kann sinnvoll sein, wenn in den ersten Monaten einer Berufsunfähigkeit noch Leistungen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.
Bietet der Versicherer eine Beitragsdynamik der Berufsunfähigkeitsleistungen (Rente und Beitragsbefreiung) ohne weitere Gesundheitsprüfung an?
Aufgrund der Inflation oder beruflicher und damit einkommensmäßiger Verbesserungen kann es sinnvoll sein, eine Dynamik bei den Berufsunfähigkeitsleistungen mit zu versichern. Der Beitrag der Versicherung erhöht sich um den vereinbarten Prozentsatz und bewirkt damit eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne eine erneute Gesundheitsprüfung.
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